Klosterhalfen an Lersch (Einspruch vom 19.8.2025)

Wolfgang Klosterhalfen, In der Donk 30, 40599 Düsseldorf, 19.08.2025

Herrn Lersch
Ordnungsamt
Bußgeldstelle
Erkrather Str. 3
40233 Düsseldorf

Betr.: Ihre schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld vom 12.08.2025,
bei mir eingegangen am 18.08.2025
AZ: 5329 0005 0562 4982 SB 81

Sehr geehrter Herr Lersch,

ich heiße Wolfgang Klosterhalfen, geb. Fischer, und wurde am 22.04.1945 in Pantelitz geboren.

Mit dem von Ihnen verlangten Verwarngeld in Höhe von 55 Euro bin ich aus den folgenden Gründen nicht einverstanden.

Für meinen Informationsstand war keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, weil mein Informationsstand politischen Zwecken diente.

Ich wollte darauf aufmerksam machen, dass viele Stellen in der Bibel bis heute schlimme Folgen haben, und sich die Bibel nicht als Grundlage für unsere Gesellschaft und die Gesetzgebung eignet. Eine Erziehung zu Ehrfurcht vor Gott in staatlichen Schulen und eine staatliche Förderung der Kirchen halte ich für nicht angebracht.

Deshalb habe ich auf 17 meiner 18 an einem zeltartigen Gerüst befestigten DIN-A3-Plakaten problematische Stellen aus der Bibel zitiert. Dabei ging es u.a. um den sog. Sündenfall, das Gebot der Beschneidung der Vorhaut von Säuglingen, Sippenhaft, Todesstrafen für eine Vielzahl von Vergehen (u.a. Homosexualität und weitere Abweichungen von sexuellen Normen, „Hexerei“, wiederholter Ungehorsam von Knaben, Arbeiten am Sabbat), Menschen- und Tieropfer, die Vertreibung von Völkern (um Siedlungsraum für das auserwählte Volk der Juden zu schaffen), brutale Drohungen Gottes. Bei den Plakaten zum Neuen Testament ging es u.a. um Hetze gegen Homosexuelle und Juden, die Abwertung von Frauen, Höllendrohungen durch Jesus, die Behauptung von Paulus, die staatliche Gewalt sei von Gott eingesetzt.

Nach den folgenden Vorschriften war mein Informationsstand erlaubnisfrei und nicht mit einer Geldbuße zu bestrafen:

§ 2 (4) der Sondernutzungssatzung der Stadt Düsseldorf lautet:
„Die Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums im Rahmen der Sondernutzung ohne Erlaubnis ist ordnungswidrig und kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in seiner jeweils geltenden Fassung mit Geldbuße geahndet werden. Satz 1 gilt nicht für erlaubnisfreie Sondernutzungen.“

Was erlaubnisfreie Sondernutzungen sind, regelt § 6:
„§ 6 Erlaubnisfreie Sondernutzungen
Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen unabhängig von eventuell erforderlich vertraglichen Regelungen: … 9. Für Tribünen, Rednerpulte, Informationsstände, die politischen Zwecken dienen ist keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Unberücksichtigt bleibt die Anmeldepflicht nach dem Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz).“

Mein Informationsstand war auch nicht anmeldepflichtig nach dem Versammlungsgesetz für NRW. Darin heißt es in §2 (3):
Versammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine örtliche Zusammenkunft von mindestens drei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.“
Ich habe aber meinen Stand ganz allein betrieben.

Trotz dieser Rechtslage bin ich vom Leiter einer OSD-Streife, Herrn Galier, am 7.8.2025 aufgefordert worden, meinen Stand wegen einer nicht genehmigten Sondernutzung abzubauen. Dieser Aufforderung bin ich notgedrungen gefolgt.

Herr Galien hat mir gegenüber erklärt, dass er meinen Stand für eine Aufklärungsaktion hält, und ich habe dem zugestimmt. Meinen Einwand, dass es eine amtliche Internetseite gibt, wonach ein politisch motivierter Infostand nicht genehmigungspflichtig ist, hat er nicht gelten lassen, sondern mir die folgende Passage aus der Düsseldorfer Straßenordnung (§ 12 (1) gezeigt:
„Wer in Straßen oder Anlagen Schriften, Flugblätter, Plakate oder sonstiges Informationsmaterial verteilen oder anschlagen will, bedarf einer Erlaubnis des Ordnungsamtes.“
Nicht gezeigt hat mir Herr Galier §12 (2, Satz 1). Darin steht:
„Für das Verteilen von Schriften oder Flugblättern mit politischem oder religiösem Inhalt ist eine Erlaubnis nicht erforderlich.“

Offensichtlich war und ist Herr Galier auch mit der Sondernutzungssatzung nicht hinreichend vertraut.

Herr Galier hat anscheinend Anstoß darin genommen, dass ich neben meinem Stand (religionskritische) Bücher und Flyer zum kostenlosen Mitnehmen angeboten hatte.
Durch sein Fehlverhalten mir gegenüber bin ich seit dem 7.8.2025 in meiner Meinungsfreiheit unnötig eingeschränkt worden.

Da ich meinen Stand nicht auf Höhe des Breidenbacher Hofs aufgestellt habe, wie Ihr Schreiben behauptet („Theodor-Körner-Straße in Höhe von Haus Nr. 7“), sondern auf dem sehr breiten Gehweg zwischen Corneliusplatz und Theodor-Körner-Straße (siehe meine nach Eintreffen der OSD-Streife gemachtes Foto: https://reimbibel.de/vg ) und mich nicht zwischen dem Stand und der langen Sitzbank aufgehalten, sondern in etwa 10 m Entfernung unter einem Baum gestanden habe, habe ich den Fußgängerverkehr nicht behindert. Es gab auch von daher keinen Grund, gegen mich vorzugehen.

Ich verlange von der Stadt Düsseldorf, dass sie ihre unrechtmäßige Verwarngeld-Forderung zurückzieht und sich mit Bedauern vom Fehlverhalten von Herrn Galier distanziert.

Mit freundlichem Gruß