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Korrespondenz mit der Polizei NRW wegen des Polizeieinsatzes am Goethe-Gymnasium in Düsseldorf

Am 3.6.2022 habe ich die Polizei NRW um Akteneinsicht gebeten:

Sehr geehrte Damen und Herrn,

dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Am 25.5.2022 war ich ab ca. 13:20 Gegenstand einer längeren Untersuchung durch drei Polizisten der Polizei NRW.

Ich hatte ab ca. 13:15 in Düsseldorf vor dem Goethe Gymnasium an einer Plexiglas-Wand zwischen Gehweg und Lindemannstraße drei DIN/A4-Blätter mit Tesafilm angebracht, die einen Offenen Brief von mir an die Schüler/innen des Gymnasiums enthielten. Außerdem hatte ich vor, Bücher von mir (Reimbibeln zum AT und zum NT) an Schüler/innen zu verschenken.

Gegen 13:20 erschien Herr Ralf Schreiber, der Schulleiter, und forderte mich auf, die Seiten zu entfernen, er würde sonst die Polizei rufen. Hier sei ein Schutzbereich, zu dem ich keinen Zugang hätte, es sei ein öffentlicher Bereich für Schüler und Schülerinnen. Ich habe ihm entgegnet, hier sei ein öffentlicher Gehweg. Mit dem Rufen der Polizei habe ich mich einverstanden erklärt. Herr Schreiber sagte dann wörtlich: „In der Zwischenzeit kommt das weg.“ Er hat dann trotz Protests von mir („Lassen sie das!“) die drei Seiten von der Trennwand abgerissen und dabei beschädigt.

Nach ca. 10 Minuten erschienen drei Polizisten, die sich mir nicht namentlich vorgestellt haben. Diese haben sich dann ausführlich bei mir über meine Aktivitäten vor der Schule erkundigt und sich meine kleine Reimbibel zum Alten Testament sowie meinen Brief an die Schüler angesehen. Dabei ist ihnen nichts strafrechtlich Relevantes aufgefallen. Auf dessen Bitte hin habe ich einem der Polizisten ein Reimbibel-Exemplar überlassen, damit es inhaltlich geprüft werden kann.

An meinen Texten und an meinem Verhalten wurde seitens der Polizei zunächst nichts straf- oder ordnungsrechtlich Relevantes festgestellt. Eine weitere Rückmeldung habe ich bisher nicht von der Polizei bekommen.

Am 31.5.2022 hat der Hausmeister des Gymnasiums, Herr Tim Kappler, bei einer ähnlichen Aktion von mir von der Plexiglas-Trennwand auf Höhe eines angrenzenden Hauses zwei inhaltlich identische DIN/A4-Blätter abgerissen und eingesteckt. Herr Kappler zeigte sich über den (aus meiner Sicht harmlosen) Inhalt der Blätter empört. Dabei wurde ich von ihm bedroht: „Die Kinder stehen unter meinem Schutz, wenn Sie Kinder ansprechen, bekommen Sie es mit mir zu tun.“ Es folgten Beschimpfungen und eine Bedrohung, die ich mangels Zeugen hier nicht wiedergeben möchte. Da Herr Kappler sehr erregt war, sah ich mich genötigt, meine Aktion abzubrechen.

Anscheinend sind der Schulleiter und der Hausmeister der Schule der irrigen Meinung, sie könnten vor (bzw. im 2. Fall auf dem Gehweg knapp neben) der Schule das Hausrecht ausüben und so meine grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit einschränken.

Nach meiner Kenntnis haben zwei der Polizisten bei diesem Einsatz ein längeres Gespräch mit Herrn Schreiber geführt. Teilen Sie mir bitte mit, ob Sie ihn darüber belehrt haben, dass gegen mein Verhalten rechtlich nichts einzuwenden war, sein eigenes Verhalten aber rechtswidrig war.

Von der zu diesem Einsatz von Ihnen angelegten Akte bitte ich um ein PDF.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Wolfgang Klosterhalfen
In der Donk 30
40599 Düsseldorf

Darauf erhielt ich am 9.6.2022 die folgende Antwort:

Sehr geehrter Herr Dr. Klosterhalfen, 
Ihr Fragen kann ich wie folgt beantworten: 
Eine Akte im herkömmlichen Sinne wurde zu dem Einsatz nicht angelegt. Die polizeiliche Vorgangsverwaltungserfolgt über die Software ViVA, hier ist unter der Vorgangsnummer 220525-1534-091260 ein Beobachtungs- und Feststellungbericht hinterlegt, der lediglich die Feststellung „Eine verdächtige Person hielt sich am 25.05.2022 außerhalb des Goethe-Gymnasiums auf und sprach Schüler an, welche die Örtlichkeit verließen.“ enthält. Weitere Angaben sind nicht hinterlegt.
Zudem werden Polizeieinsätze in der Software eCEBIUS kurzprotokolliert, hieraus ergibt sich, dass der Einsatz unter der Einsatznummer 25126 am 25.05.2022 von 13:15 bis 14:16 Uhr stattgefunden hat. Die eingesetzten Polizisten haben an die Leitstelle rückgemeldet:
14:06 Uhr: „Es werden Bücher durch die Person an Schüler verschenkt. Handelt sich um ein frei verkäufliches Buch mit ISBN. Thematik Religionsunterricht“
14:08 Uhr: „Rücksprache Staatsschutz – Straftat wird derzeit nicht gesehen. Müsste aber im Nachgang über den Inhalt des Buches ermittelt werden.“
Weitere Informationen lassen sich der polizeilichen Vorgangsverwaltung nicht entnehmen.
Ich hoffe, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Eujen
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Hendrik Eujen
Polizeipräsidium Düsseldorf
Sachgebiet ZA12 – Recht/Datenschutz
Haroldstraße 5
40213 Düsseldorf
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