Kritik am § 166 StGB

Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

In ihrem Bestreben zur Abschaffung des Gotteslästerungsparagrafen 166 Strafgesetzbuch (StGB) argumentiert die Giordano-Bruno-Stiftung:

  1. In einer offenen Gesellschaft darf jeder Mensch in jeder erdenklichen Form über Religionen wie nichtreligiöse Weltanschauungen spotten. Ausgenommen davon sind Handlungen, die über andere Straftatbestände des StGB erfasst sind, etwa § 130 („Volksverhetzung“). „Religiöse Gefühle“ bedürfen darüber hinaus keines besonderen Schutzes.
  2. Der Gesetzgeber muss klarstellen, dass die Freiheiten der Kunst, der Meinungsäußerung und der Meinungsbildung sehr viel wichtiger sind als die bis ins Unendliche skalierbare Verletzbarkeit „religiöser Gefühle“ (selbst der Anblick eines profanen „Sparschweins“ kann, wie die Erfahrung zeigt, schon den Hass islamischer Fundamentalisten entfachen). In einer offenen Gesellschaft sollte jedes Mitglied die Toleranz aufbringen, weltanschaulich-religiöse Beleidigungen ertragen zu können. Wer diese Fähigkeit nicht entwickelt hat, sollte für dieses Defizit nicht noch belohnt werden.
  3. Der von § 166 StGB bezweckte Schutz des öffentlichen Friedens führt de facto zu einer Gefährdung des öffentlichen Friedens, da der „Gotteslästerungsparagraf“ Fundamentalisten zusätzlich motiviert, ihrer „Verletzung“ auf aggressive Weise Ausdruck zu verleihen. § 166 StGB fördert also genau das, was er zu bekämpfen vorgibt.
  4. § 166 StGB unterhöhlt die „Streitkultur der Aufklärung“, in der die Satire seit jeher eine entscheidende Funktion erfüllt, da sie das Auseinanderklaffen von Anspruch und Wirklichkeit bei jenen „Großkopferten“ entlarvt, die sich selbst als „besondere Autoritäten“ verstanden wissen wollen. Pointiert formuliert: Hätte die historische Aufklärungsbewegung nicht permanent „religiöse Gefühle“ verletzt, würden in Europa noch immer die Scheiterhaufen glühen.
  5. Die Abschaffung des § 166 StGB hätte eine globale Vorbildfunktion. Schließlich kritisiert die deutsche Regierung schon seit vielen Jahren die „Blasphemiegesetze“ in islamischen Ländern (etwa dem Iran), mit denen die Kräfte der Zivilgesellschaft eliminiert werden. Diese Kritik hätte deutlich mehr Gewicht, wenn Deutschland auf diesem Gebiet mit gutem Beispiel vorangehen würde.

Befremdlicher Prozess vor dem Amtsgericht in Hamburg:
https://hpd.de/artikel/gotteslaesterungs-prozess-verfahren-eingestellt-23737