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Zum Streit um die professionelle Suizidhilfe

Informationen zum Streit um die Suizidhilfe in Deutschland

Zusammengestellt von Wolfgang Klosterhalfen

Diese Seite wurde hier fortgesetzt: www.217stgb.com .

Beim Bundesgesundheitsministerium eingereichte Stellungnahmen zu einer eventuellen gesetzlichen Regelung der Suizidhilfe:

www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/stellungnahmen-refe/neuregelung-der-suizidassistenz.html

Das BVerfG verhindert weiterhin Suizide unter Verwendung von Natrium-Pentobarbital. Man möge erst mal sämtliche Instanzen durchlaufen. Eine – vermutlich christlich motivierte – Unverschämtheit. WK

Siehe dazu www.lto.de//recht/nachrichten/n/bverfg-1bvr1837-19-suizid-medikamente-bfarm-217-stgb-sterbehilfe/ und

https://mobil.kostenlose-urteile.de/BVerfG_1-BvR-183719_Verfassungsbeschwerde-gegen-die-Verweigerung-einer-Erlaubnis-zum-Erwerb-eines-Arzneimittels-zum-Zweck-der-Selbsttoetung-erfolglos.news29811.htm

„Die anwesenden Vertreterinnen und Vertreter der KORSO-Mitgliedsorganisationen verständigten sich auf sechs gemeinsame Positionen, die der KORSO als Koordinierungsrat in der öffentlichen Debatte stark machen will:“

https://hpd.de/artikel/saekulare-verstaendigung-zur-suizidhilfe-18931

Zu den neuen Versuchen, freiwillig geleistete Suizidhilfe wieder einzuschränken:

https://hpd.de/artikel/altbekannte-fragen-neu-aufgelegt-18626

Robert Roßbruch zur Neuausrichtung der DGHS nach der Annullierung des § 217 durch das Bundesverfassungsgericht

https://tinyurl.com/DGHS-2020 (S. 6-11)

„1. a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben.

b) Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.

c) Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.

2. Auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können Grundrechte beeinträchtigen und müssen daher von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein. Das in § 217 Abs. 1 StGB strafbewehrte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung macht es Suizidwilligen faktisch unmöglich, die von ihnen gewählte, geschäftsmäßig angebotene Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen.“

Quelle: Urteil des 2. Senats des BVerfG vom 26.2.2020 (§ 217 StGB)

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2020/02/rs20200226_2bvr234715.pdf?__blob=publicationFile&v=7

Bundesärztekammer will im Mai 2021 ihre verfassungswidrige Musterberufsordnung für Ärzte ändern.

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-sterbehilfe-aerzte-kammer-berufsordnung-aenderung-selbsttoetung-217-stgb/

Gute neue Doku zu den Folgen des verfassungswidrigen § 217 StGB (ARD, 23.9.2019)

www.tinyurl.com/Sterbehilfeverbot 

Ergänzende Stellungnahme für das Bundesverfassungsgericht

zum Problembereich „Suizid und Suizidhilfe“ (W. Klosterhalfen, 29.5.2019)

www.reimbibel.de/BVerfG.pdf

„Stets findet Überraschung statt, wo man sie nicht erwartet hat.“ (Wilhelm Busch)

Nach den Verfassungsorganen Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, Bundeskanzler und Bundespräsident hatte sich zunächst auch das Bundesverfassungsgericht Ende 2015 bei der Ablehnung eines Eilantrags hinter den verfassungswidrigen  § 217 StGB gestellt und sich dessen (aus meiner Sicht vorgeschobener) Begründung angeschlossen. Nicht zuletzt durch Bundesrichter Johannes Masing, der für den befangenen Richter Peter Müller einspringen musste, hat sich inzwischen aber das Blatt gewendet. Spätestens seit dem 17. April 2019 (2. Tag der mündlichen Verhandlung) ist anzunehmen, dass der Zweite Senat § 217 für verfassungswidrig erklären wird. Diese „schallende Ohrfeige“ haben sich die Damen Göring-Eckhardt, Griese, Högl, Merkel, Vogler sowie die Herren Augsberg, Bedford-Strohm, Brand, Brysch, Gauck, Gröhe, Huber, Marx, Sitte, Spahn und viele weitere 217-Initiatoren und Befürworter redlich verdient.

Nun ist allerdings zu befürchten, dass durch eine neue gesetzliche Regelung der ärztlich unterstützte Suizid zwar wieder im Prinzip möglich gemacht wird, aber das ärztliche Standesrecht, ein staatlich kontrolliertes Prüfverfahren und christliche Fundamentalisten weiterhin dafür sorgen werden, dass sich an der katastrophalen Lage in Deutschland (jährlich zigtausende Fälle von unnötig in die Länge gezogenem Leiden vor dem Tod, 10.000 meist fürchterliche Suizide und 100.000 missglückte Suizidversuche) erst mal nicht viel ändern wird.

Kritische Texte zu § 217 StGB von Wolfgang Klosterhalfen (Düsseldorf)

Der Bundesgesundheitsminister empfiehlt: Stirb langsam oder nimm den Zug! (1.7.2019)

www.reimbibel.de/Jens-Spahn-Flugblatt.pdf

§der 217 StGB ist ein christlich und finanziell motiviertes Verbrechen gegen die Menschlichkeit! (Übersichtsartikel, 28.6.2018)

www.reimbibel.de/217-StGB-Verbrechen-Menschlichkeit.pdf  =  https://bit.ly/2KqWRoF

Befangenheit der Bundesrichterinnen Kessal-Wulf und König

bei der Ablehnung eines Eilantrags gegen § 217 StGB (11.2.2019)

www.reimbibel.de/Richterliche-Befangenheit-Eilantrag-217-StGB.pdf

Zur skandalösen Nähe von Bundesrichtern zu den Kirchen (28.6.2018)

www.reimbibel.de/217-StGB-Richter-Kirchen.pdf

Zur skandalösen Nichtzulassung meiner Verfassungsbeschwerde gegen § 217 StGB (28.6.2018)

www.reimbibel.de/217nz.pdf

Willst du dich beim Sterben quälen, muss du immer Christen wählen!

Bauzaunbanner zur rechtlichen Situation in Deutschland (2018)

www.reimbibel.de/F3x.pdf

§ 217 StGB: Stirb langsam oder nimm den Zug! Flugblatt zum Kirchentag in Münster (9.5.2018)

www.reimbibel.de/F2.pdf

Flugblatt mit Gedicht und Cartoon (zur 2. Vorlesung von Joachim Gauck an der HHU, 18.4.2018)

www.reimbibel.de/F1.pdf

Meine Beschwerde gegen Deutschland wegen § 217 StGB beim EGMR (26 Seiten, Jan. 2018, in Englisch)

www.reimbibel.de/ECHR.pdf

Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2507/16) von Dr. W. Klosterhalfen gegen § 217 StGB (110 Seiten, 6.12.2016)

(Mit Doku über die Kirchen, kirchennahe Organisationen und christl. Abgeordnete als treibende Kräfte hinter § 217 StGB) www.reimbibel.de/Bundesverfassungsgericht-Beschwerde-217-StGB.pdf 

Ergänzungen zu meiner Verfassungsbeschwerde (Stand: 31.7.2017)

www.reimbibel.de/217e.pdf

Zur skandalösen Nicht-Zulassung meiner Verfassungsbeschwerde gegen § 217 StGB (24.8.2017)

https://hpd.de/artikel/zweite-ablehnung-einer-verfassungsbeschwerde-zum-ss-217-stgb-14716

Zur Freude des Präsidenten der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) e.V.

(Univ.-Prof. i.R. Dr. Dr. h.c. Dieter Birnbacher)

über die Ablehnung zweier Verfassungsbeschwerden gegen § 217 StGB

www.reimbibel.de/Prof-Dr-Dieter-Birnbacher-217-StGB.pdf

Auszug aus meiner Verfassungsbeschwerde:

Deutsche Stiftung Patientenschutz (DSP)

www.reimbibel.de/217Brysch.pdf

Auszug aus meiner Verfassungsbeschwerde:

Kirchen, kirchennahe Organisationen und christliche Abgeordnete als treibende Kräfte hinter § 217 StGB

www.reimbibel.de/217c.htm

Auszug aus meiner Verfassungsbeschwerde:

Unredliche „Argumentation“ am Beispiel des Slogans „An der Hand, nicht durch die Hand eines Menschen sterben!“

www.reimbibel.de/217d.htm

Auszug aus meiner Verfassungsbeschwerde:

§ 217 StGB-Aktivist und Palliativmediziner: Thomas Sitte

www.reimbibel.de/Dr-Thomas-Sitte-Sterbehilfe-217-StGB.pdf  

Auszug aus meiner Verfassungsbeschwerde:

Beeinträchtigung von Grundrechten des Beschwerdeführers durch § 217

www.reimbibel.de/GG.pdf

Über meine Verfassungsbeschwerde gegen § 217 StGB (20.3.2017)

https://hpd.de/artikel/verfassungsbeschwerde-gegen-ss-217-stgb-14214

Der Bock als Gärtner

Mein Antrag, Bundesrichter Peter Müller (CDU) wegen Befangenheit abzulehnen (1.3.2017)

www.reimbibel.de/Peter-Mueller-Bundesverfassungsgericht-Antrag-Befangenheit.htm

Mein Antrag wurde abgelehnt. Richter Müller sei nicht Mitglied der 2. Kammer des 2. Senats.

Er war und ist aber Mitglied des 2. Senats, der über weitere Anträge zu § 217 entscheiden sollte.

Einem ähnlichen Antrag von Sterbehilfe Deutschland e.V. wurde am 13.2.2018 stattgegeben.

Kritische Texte zu § 217 StGB von anderen Autoren

Gita Neumann: Bundesverfassungsgericht signalisiert Neureglungsbedarf bei § 217 (4/2019)

https://humanistisch.de/x/hvd-bundesverband/meldungen/2019044706

Appell von Uwe-Christian Arnold an das Bundesverfassungsgericht (2019)

http://hpd.de/artikel/bitte-verschliessen-sie-nicht-augen-realitaet-16723

Uwe-Christian Arnold ist tot.

Nachruf von Michael Schmidt-Salomon: https://www.giordano-bruno-stiftung.de/meldung/ein-sterbehelfer-der-das-leben-liebte

Michael Schmidt-Salomon (2019)

www.giordano-bruno-stiftung.de/217-stgb-dient-nicht-lebensschutz-sondern-lebensschuetzern

Gian Domenico Borasio (2019)

www.welt.de/debatte/kommentare/article191905435/Unheilbar-krank-Wir-sollten-Sterbewillige-nicht-stigmatisieren.html 

Karin Dalka (2019)

www.fr.de/meinung/sterbehilfe-beistand-leidende-12190779.html

Stellungnahme des Humanistischen Verbandes Deutschlands e.V. zu den Verfassungsbeschwerden gegen den

§ 217 StGB (AZ: 2 BvR 2347/15 [I.], 2 BvR 651/16 [II.], 2 BvR 1261/16 [III.])

von Dipl.-Psych. Gita Neumann im Auftrag des HVD (2016, veröffentlicht 3/2019)

https://humanistisch.de/sites/humanistisch.de/files/hvd-bundesverband/docs/2019/03/stellungnahme_bverfg_-.pdf

Fachliteratur zu § 217 StGB (Auswahl)

www.reimbibel.de/217Literatur.pdf

Deutscher Anwaltverein: Stellungnahme zu § 217 StGB (2017)

https://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-48-17-strafbarkeit-der-sterbehilfe?page_n27=132

Bundesrichter Prof. Thomas Fischer (2017)

www.zeit.de/gesellschaft/2017-02/sterbehilfe-vom-leben-und-vom-tod-fischer-im-recht/komplettansicht

Karin Dalka (2017)

http://m.fr.de/politik/meinung/kommentare/urteil-zur-sterbehilfe-das-recht-auf-den-eigenen-tod-a-1094051

Prof. Dr. Henning Rosenau (2016)

www.egt.med.uni-muenchen.de/personen/leitung/marckmann/materialien/vortragsfolien/rosenau-bregenz-2017.pdf

Dr. Michael Schmidt-Salomon (2016)

www.giordano-bruno-stiftung.de/sites/gbs/files/stellungnahme_217stgb.pdf

Prof. Rosemarie Will (2016)

Dr. Michael Schmidt-Salomon (2016)

www.giordano-bruno-stiftung.de/sites/gbs/files/stellungnahme_217stgb.pdf

Prof. Rosemarie Will (2016)

www.humanistische-union.de/nc/aktuelles/aktuelles_detail/back/aktuelles/article/ein-verstoss-gegen-die-ethische-neutralitaet-des-strafrechts

Bundesrichter Prof. Thomas Fischer (2015)

www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2015-04/sterbehilfe-selbstbestimmung-bundestag

„Stellungnahme deutscher Strafrechtslehrerinnen und Strafrechtslehrer

zur  geplanten Ausweitung der  Strafbarkeit der Sterbehilfe“ (2015):

http://wcms.itz.uni-halle.de/download.php?down=40585&elem=2924988

Catharine Newmark (2015): Der Tod gehört allen

www.zeit.de/kultur/2015-11/sterbehilfe-bundestag-exit-schweiz-10nach8

Es folgen Texte, die ich vor meiner Verfassungsbeschwerde verfasst habe. W.K.

Wolfgang Klosterhalfen (Düsseldorf), Protest gegen den geplanten § 217 StGB, Berlin, 22.9.2015, Foto/Copyright: Evelin Frerk

CHRISTLICH – INHUMAN – UNDEMOKRATISCH

und vermutlich verfassungswidrig:

Das STERBEHILFE-VERBOTSGESETZ (§217 StGB)

von Brand (CDU) und Griese (SPD)

Seit 1871 sind in Deutschland weder der Suizid noch der Suizidversuch gesetzlich verboten. Wegen einer möglichen Verleitung zum Suizid durch professionelle Suizidhelfer (nach meinem Eindruck eher aus religiösen Motiven) hat jedoch eine Mehrheit von 360 Abgeordneten des Bundestags (vor allem der CDU/CSU) am 6.11.2015 ein Gesetz beschlossenen, das die „geschäftsmäßige“ Hilfe beim Suizid unter Androhung von bis zu drei Jahren Gefängnis verbietet und die Selbstbestimmungsmöglichkeiten mündiger Bürger, die sterben wollen, entsprechend einschränkt:

StGB §217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung

(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/053/1805373.pdf S. 5

Es ist in Deutschland noch nie jemand wegen „Beihilfe zur Selbsttötung“ verurteilt worden. Dies ist derzeit auch gar nicht möglich, da Beihilfe nach §27 StGB eine rechtswidrige Haupttat voraussetzt.

(Meine Kritik an der irreführenden Verwendung des juristischen Begriffs „Beihilfe“: www.reimbibel.de/27.htm .)

Der neue §217, der verharmlosend als „Weg der Mitte“ vorgestellt wurde, lässt Ausnahmen für Amateursuizidhelfer zu, verbietet aber medizinisch kompetenten Organisationen und Einzelpersonen, Menschen beim Suizid zu helfen. Ärzte, die ihrem Gewissen folgend um Suizidhilfe bittenden Sterbewilligen geeignete Medikamente verschreiben, können sich nun strafbar machen, da ihr Verhalten selbst dann geschäftsmäßig (d.h. auf Wiederholung angelegt) wäre, wenn sie dabei keine finanziellen Vorteile erzielten.

CHRISTLICH

Obwohl nur noch die Hälfte der Deutschen an einen Gott glaubt, kaum noch jemand an Auferstehung und Jüngstes Gericht, s. www.reimbibel.de/statistik.htm , und die „Gottesdienste“ nur noch von durchschnittlich 10.4% der Katholiken und 3.5% der Protestanten besucht werden, ist die politische und wirtschaftliche Macht der Kirchen enorm (s. Carsten Frerk, Kirchenrepublik Deutschland, Nov. 2015). Die Kirchen lehnen sowohl den Suizid als auch die „Beihilfe zum Selbstmord“ als nicht gottgefällig ab, denn das Leben sei ein Geschenk Gottes, über das der Mensch nicht verfügen dürfe. Der unsichtbare, aber sich angeblich in der Bibel durch „vom Heiligen Geist inspirierte“ Autoren offenbarende Gott der Christen hat sich jedoch zu diesem Thema bisher nicht persönlich geäußert. Möglicherweise befürchten konservativ eingestellte Christen jedoch, dass dieser Gott sich ärgert oder zornig wird, wenn ein todkranker Mensch sein Leben und Leiden durch Suizid beendet. Warum dieser Gott solches Leiden überhaupt zulässt oder sogar will, ist wohl selbst den meisten Theologen rätselhaft.

INHUMAN

a)      Der angebliche Nutzen des Brand-Griese-Gesetzes

Da es lächerlich und verfassungsrechtlich nicht möglich gewesen wäre, ihr religiös motiviertes Sterbehilfe-Verbotsgesetz religiös zu begründen, haben Matthias Brand (Mitglied der stramm katholischen Verbindung Unitas-Salia http://fuexe.unitas-salia.de ), Kerstin Griese (Pfarrerstochter und Sprecherin des Arbeitskreises Christinnen und Christen in der SPD, seit dem 10.11.2015 Mitglied des Rats der EKD) et al. ersatzweise angegeben, der neue §217 solle Leben schützen. Sie spekulieren, dass Suizidhilfe ein „Dienstleistungsangebot der gesundheitlichen Versorgung“ werden könnte, durch das sich alte, kranke Menschen zu einem Suizid verleiten lassen: „Ohne die Verfügbarkeit solcher Angebote würden sie eine solche Entscheidung nicht erwägen, geschweige denn treffen“.

Es dürfte äußerst selten sein, dass sich Menschen von professionell agierenden  Suizidhelfern zum Suizid verleiten lassen. Eine solche Verleitung wäre ohnehin als Tötungsdelikt strafbar (und war dies auch schon vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzes. Ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen Dr. Roger Kusch wurde – kurz nachdem der neue § 217 wirksam wurde (!) – vom Landgericht Hamburg mangels Plausibiblität der Vorwürfe eingestellt.

http://www.zeit.de/hamburg/stadtleben/2015-12/roger-kusch-sterbehilfe-verfahren-hamburg

Allerdings ist mit dem Schwinden kirchlicher Autorität durchaus zu erwarten, dass Suizide in den kommenden Jahren häufiger werden. Was ein besorgter oder verzweifelter mündiger Mensch in Hinblick auf sein Lebensende erwägt und entscheidet, ist in Übereinstimmung mit Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes allein dessen Sache (soweit nicht Rechte anderer verletzt werden). Eine Bevormundung und Entmündigung durch nachhaltig christlich indoktrinierte MdBs ist im Grundgesetz nicht vorgesehen. Wenn mehr Menschen wüssten, dass es legal ist, sich mit ärztlicher Unterstützung umzubringen, und dies nicht verboten würde, würde dies vermutlich den relativen Anteil brutaler oder erfolgloser Suizidversuche (oft mit üblen Folgeschäden) reduzieren.

b)      Der zu erwartende Schaden des Brand-Griese-Gesetzes:

Brand und Griese wollen einer soziologisch bisher nicht in Erscheinung getretenen Gruppe von verleitbaren („Suizid? Das könnte ich auch mal machen!“), aber noch zurechnungsfähigen Menschen die Möglichkeit nehmen, sich mit ärztlicher Hilfe zu suizidieren. Diese Personen sollen vom Staat vor sich selbst geschützt werden. (Suizidhilfe bei nicht voll zurechnungsfähigen, z.B. akut depressiven Bürgern, ist schon jetzt als indirekte Tötung strafrechtlich verboten.) Durch ihr Gesetz bewirken sie aber auch, dass Menschen, die sich nach reiflicher Überlegung und aus nachvollziehbaren Gründen töten wollen, daran gehindert werden, mit ärztlicher Hilfe auf sichere, menschenwürdige und Dritte nicht unnötig schädigende Weise zu sterben. Es wäre dies der unverschämteste Übergriff konservativer Christen auf das Selbstbestimmungsrecht weniger konservativer Christen, Andersgläubiger und Ungläubiger seit 1871. Gleichzeitig würde in die Berufs- und Gewissensfreiheit von Ärzten eingegriffen.

Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wären praktisch alle Suizidwilligen auf brutale und sozialschädliche Suizidmethoden angewiesen wie Erhängen, Erschießen, Sturz in die Tiefe. Andere werden sich überfahren lassen (900 „Schienensuizide“ jährlich) oder Autounfälle verursachen. Um zu vermeiden, in eine hilflose Situation zu kommen, in der alle Ärzte eine Suizidassistenz verweigern müssen, wird es (weiterhin) zu „präventiven Suiziden“ kommen, d.h. Menschen werden sich vorzeitig suizidieren. Viele werden unzureichende Mittel verwenden, oft mit schlimmen Folgeschäden am Gehirn oder anderen Organen. Die meisten (oft schon ganz schwachen) Sterbewilligen werden gezwungen sein, gegen ihren Willen weiter zu leben und zu leiden. Nur ein kleiner Teil von ihnen wird Zugang zu einer palliativmedizinischen Behandlung haben. Unterdessen läuft das Geschäft mit dem Sterben munter weiter: Es wird für zig Millionen Euro übertherapiert, am Sterben gehindert, es wird unzureichend betreut, und Ersparnisse und Vermögen werden für Heim- und Pflegekosten aufgebraucht.

UNDEMOKRATISCH

Infratest/Dimap 2014 für hart aber fair:

Sollte es Ärzten erlaubt sein, Schwerstkranken ein tödliches Medikament zur Selbsteinnahme zur Verfügung zu stellen?  Ja 79%, Nein 17% 

http://www.presseportal.de/pm/7899/2848032

Politbarometer von ZDF und Tagesspiegel:

Im November 2014 wurden 1242 Wahlberechtigte befragt, ob sie einer Legalisierung des assistierten Suizids zustimmen würden oder nicht. 81% Prozent finden, dass schwerstkranken Menschen, die sterben wollen, ein Mittel zur Verfügung gestellt werden soll, mit dem sie ihren Tod selbst herbeiführen können, 14 % sind dagegen. 

http://www.tagesspiegel.de/politik/politbarometer-grosse-mehrheit-der-deutschen-fuer-sterbehilfe/10981124.html 

Es ist mir nicht bekannt, dass in einer Demokratie schon einmal ein Gesetz verabschiedet wurde, mit dem gegen den Willen einer so großen Mehrheit des Volks verstoßen wurde. Das Brand-Griese-Gesetz leistet daher nebenbei einen Beitrag zur Politiker-Verdrossenheit und zum Niedergang unserer Demokratie. Es schädigt außerdem das ohnehin schon stark beschädigte Ansehen der SPD.

KERSTIN GRIESE

Bei den Bundestagsdebatten zur „Sterbehilfe“ hatte ich den Eindruck, dass etliche Abgeordnete zwar sehr „betroffen“ sind und sich mit ihrer (sonst nicht?) „Gewissensentscheidung“ schwer tun, aber nicht wirklich überblicken, was sie dabei sind, anzurichten. Dazu gehört auch Kerstin Griese, die auf ihrer Internetseite weder auf meine Einwände noch auf die anderer Bürger näher einzugehen bereit war:

http://kerstin-griese.de/bundestag-debattiert-ueber-den-assistierten-suizid 

Sie scheint sich der Illusion hinzugeben, dass normal praktizierende Ärzte von „ihrem“ Verbotsgesetz nicht betroffen sind.

Beispiel 1:

Kerstin Griese: „Unser Gesetzentwurf bewirkt, dass die Tätigkeit sogenannter Sterbehilfevereine oder von Einzelpersonen, die geschäftsmäßig, also wiederholt und als Hauptzweck ihrer Tätigkeit, die Selbsttötung von Menschen fördern oder vermitteln, unter Strafe gestellt wird.“ (Bundestag, 2.7.2015)

Im Gesetz fehlt jedoch die Einschränkung „und als Hauptzweck ihrer Tätigkeit“. Dadurch bleibt offen, wie oft z.B. ein Onkologe „Suizidhilfe, die im Einzelfall in einer schwierigen Konfliktsituation gewährt wird“ leisten darf, bevor er eingesperrt und ihm in der Folge die Approbation entzogen wird.

Beispiel 2:

Burkhard Lischka (SPD): „Nur, ich habe eine Befürchtung: dass manche hier auf die Sterbehilfevereine zielen, aber auch die Ärzte treffen.“

Zwischenruf von Kerstin Griese:  „Tun wir aber nicht!“ (Bundestag, 2.7.2015)

Beispiel 3:

Kerstin Griese: „Mir ist wichtig, dass der ärztliche Freiraum, den es heute gibt, erhalten bleibt, und dass Ärztinnen und Ärzte in schwierigen ethischen Situation individuell helfen und entscheiden können. … Selbstverständlich können und sollen Sie über Ihr Lebensende entscheiden, da wird es keine Einschränkungen geben. … Ich achte das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen und respektiere selbstverständlich andere Meinungen.“

(Zitiert aus der Antwort von Frau Griese auf meine in Versform vorgebrachte Kritik, s. http://kerstin-griese.de/bundestag-debattiert-ueber-den-assistierten-suizid  )

VERFASSUNGSRECHTLICHE BEDENKEN

Da Brand und Griese aus rechtslogischen Gründen nicht die „Beihilfe zur Selbsttötung“ verbieten konnten, haben sie auf den Aspekt der Wiederholung abgehoben. Eine nicht strafbedrohte Tat soll durch Wiederholung(sabsicht) strafbar gemacht werden. Dazu benutzen sie das Adjektiv „geschäftsmäßig“, und Frau Merkel hat die Parole ausgegeben, es dürfe kein Geschäft mit Tod und Sterben geben. Diese naive Auffassung ist im Bundestag mehrheitsfähig, wobei möglicherweise etliche Abgeordnete irrtümlich meinen, nur Sterbehilfevereine oder die Tätigkeit einzelner Ärzte zu verbieten, denen es in erster Linie ums Geld geht. „Geschäftsmäßig“ bedeutet aber nur „auf Wiederholung angelegt“.

Der wissenschaftliche Rat des Bundestags hat kürzlich auf Antrag von MdB Katja Keul (Grüne) zum Entwurf von Brand und Griese Stellung genommen und bemängelt, die Straflosigkeit von Suizidhilfe leistenden Ärzten sei nicht hinreichend klar. Ob das Gesetz dem verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheitsgesetz genüge, sei zweifelhaft.

http://katja-keul.de/userspace/NS/katja_keul/Dokumente_2015_3/WD_3-188-15-A.pdf  , Punkte 3.3 und 4)

Wie Frau Keul, eine ziemlich einsame Stimme der Vernunft in der aktuellen Bundestagsdebatte, raten auch 150 deutsche Strafrechtler, überwiegend Professoren an deutschen Hochschulen, dringend von jedem Versuch ab, den sensiblen Bereich der (ärztlichen) Sterbehilfe durch ein Strafgesetz regeln zu wollen: https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/rosenau/download/Resolution_zur_Sterbehilfe_15_4.pdf  .

Außerdem wird der neue §217 massiv in das Selbstbestimmungsrecht von Bürgern (Würde, Entfaltung der Persönlichkeit, Schutz vor Benachteiligung wegen religiöser Anschauung, Berufsfreiheit, Gewissensfreiheit) eingreifen.

Nachdem eine Mehrheit im Bundestag so töricht und unverschämt war, dem schwach begründeten Brand-Griese-Entwurf zuzustimmen, ist nun mit Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht zu rechnen.

Wolfgang Klosterhalfen

Zum geplanten §217 StGB

Es ist nicht zu fassen, was vorwiegend Christen im Bundestag planen und bald wohl beschließen. Zum Schutze von Menschen vor Menschen, die helfen, in Würde zu sterben, statt furchtbar zu leiden, will streng man verbieten, was etliche Ärzte sowie ein Verein schon seit längerem machen. Sie geben Patienten drei Medikamente, die diese dann nehmen, um friedlich zu sterben. Es fürchten nun Fundis, dass viele sich töten, wenn besser bekannt wird, dass dies ganz legal ist. Man fürchtet, es würde in Deutschland normal dann. Das ist übertrieben, wie man an der Schweiz sieht. Politiker sind sehr oft gläubige Menschen und glauben, dass „Gott“ Suizide nicht will. Wo kämen wir hin, wenn oft todkranke Menschen Ihr Leiden verkürzten durch Sterbevereine? Wer einmal aus Mitleid geholfen, bleibt straflos. Doch wehe dem Arzt, der zu oft jemand beisteht. Beim zweiten, beim dritten Patienten riskiert er Gefängnis und Löschung der Approbation. Vereine: verboten, man muss in die Schweiz fahr´n, was viele nicht können, was mancher nicht tun will. Es bleibt noch das Bahngleis, der Strick und das Hochhaus. Und Traumata bleiben bei denen, die´s sehen. Und manch Lebensmüder nimmt Menschen noch mit sich. Und mancher tut´s früher, als eigentlich nötig. Es ist nicht ganz einfach, sich selber zu töten. Von Zehn, die´s versuchen, gelingt es nur Einem. Wer´s nicht tut riskiert, ganz erbärmlich zu enden: Gepampert, gefüttert, ernährt dann per Sonde, entrechtet, entmündigt, der Blick geht zur Decke. Das Pflegeheim müht sich, doch fehlt es an Stellen bei so viel Bewohnern und so wenig Pflegern, bei so vielen Rentnern in kommenden Jahren.

Sieben Argumente gegen den Brand/Griese-Entwurf: www.reimbibel.de/217b.htm

Interessante Artikel und Videos zum Thema „Suizidhilfe“: www.reimbibel.de/217a.htm

Zusammenfassung meiner Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht:

Die Ärztekammer Nordrhein, in deren Bereich ich wohne, verbietet  ihren Mitgliedern aus standesrechtlichen Gründen und inzwischen auch auf       § 217 StGB gestützt  die Suizidhilfe. Darüber hinaus macht die gesetzliche Bestimmung überregional aktiven Suizidhilfe-Organisationen wie Sterbehilfe Deutschland e.V. und erfahrenen ärztlichen Suizidhelfern wie Uwe-Christian Arnold Suizidhilfe unmöglich. Ich muss daher bei einer schweren Erkrankung und im Falle schweren Leidens befürchten, zur Durchsetzung meines Willens keine seriöse und professionelle Suizidbegleitung zu erhalten. Damit verweigert mir der Gesetzgeber die Umsetzung meines wohlüberlegten Suizidwunschs und stellt mich vor die Wahl, gegen meinen Willen unter von mir als entwürdigend empfundenen Bedingungen Wochen, Monate , u. U. Jahre weiterleben oder sogar ohne jede Hilfestellung, und damit unbegleitet, vorzeitig zu einer schrecklichen Suizidmethode (wie Strick, Pistole, Hochhaus, Bahnschiene) greifen zu müssen.

Diese durch den Gesetzgeber mit § 217 StGB verursachte Situation kann ich in keiner Weise akzeptieren, denn der Staat hat nicht das Recht, mich durch ein Gesetz daran zu hindern, im Falle eines wohlüberlegten Suizidwunsches auf schnelle, sichere, schmerzlose, mich nicht entwürdigende oder übermäßig ängstigende und andere Menschen nicht unnötig schädigende Weise mein Leben zu einem von mir gewählten Zeitpunkt an einem von mir gewählten Ort zu beenden.

Dies umso weniger als das durch eine unzureichend begründete, in erheblichem Maße auf religiösen Vorstellungen basierende und meine negative Religionsfreiheit verletzende Rechtsetzung geschieht. Weder die Kirchen noch der Staat haben das Recht, mir vorzuschreiben, wann und wie ich sterbe.

Abgesehen davon, dass der Gesetzgeber Rechtsunsicherheit schafft, verletzt er mich und viele andere Menschen in ihren Freiheitsrechten, ja er schädigt massiv den Willen der Mehrheit des Volks und die Demokratie, indem er in die Berufs- und Gewissensfreiheit von auf Suizidhilfe spezialisierten Ärzten eingreift und diese daran hindert, bei Bedarf mir und anderen Suizidwilligen beim Suizid zu helfen.

Ich beantrage deshalb:

Das Bundesverfassungsgericht möge erkennen:

§ 217 StGB ist unverhältnismäßig, nicht verfassungskonform und daher nichtig.

Dr. Wolfgang Klosterhalfen

Düsseldorf, 6.12.2016